Spenden
Unterstützen Sie die Bürgerstiftung Göttingen und fördern Sie gemeinnützige Projekte mit Ihrer Spende.
Sie möchten unsere Arbeit unterstützen?
Die Bürgerstiftung strebt stetig an, ihre Fördermöglichkeiten durch Zustiftungen zum Stiftungskapital zu erweitern. Als langfristige Einrichtung bietet sie die Möglichkeit, Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu widmen, ohne es zu verbrauchen. Die Zuwendung zum Kapital der Stiftung ist erbschafts- und schenkungssteuerfrei.
Sparkasse Göttingen
IBAN: DE12 2605 0001 0000 0007 37
BIC: NOLADE21GOE
Volksbank Kassel Göttingen eG
IBAN: DE50 5209 0000 0041 2355 00
BIC: GENODE51KS1
Die Bürgeraktie
Als besondere Form der Unterstützung unserer Arbeit gibt es seit 2018 die Bürgeraktie. Mit Ihrer einmaligen oder mehrmaligen Zahlung in das Stiftungskapital oder als Spende bringen Sie Ihre besondere Verbundenheit mit der Bürgerstiftung Göttingen zum Ausdruck. Gern stellen wir eine namentlich gekennzeichnete, nummerierte Bürgeraktie aus.
Möglich sind auch Zustiftungen in Form von unselbständigen Unterstiftungen oder auch Stiftungsfonds, die unter dem Dach der Bürgerstiftung Göttingen mit eigenem Namen und/oder zweckgebunden geführt werden können.
Darüber hinaus informieren wir Sie gerne über weitere Möglichkeiten, sich am Stiftungskapital zu beteiligen oder gezielt unsere Projekte zu unterstützen.
Wichtige steuerliche Hinweise
Kleinspenden ohne Bescheinigung
Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist zum 1.1.2021 betragsmäßig auf 300 Euro angehoben worden, d.h. eine Spende wird auch ohne gesonderte Spendenbescheinigung anerkannt. Der Einzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug genügt.
Sonderausgabenabzug ab dem ersten Jahr
Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen beträgt eine Million Euro und gilt auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
Maximaler Spendenabzug
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Neue Möglichkeiten der Anerkennung
Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gemäß §52 Abs. 2 AO ist um neue Zwecke erweitert worden; Zwecke, die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer Zielsetzung diesen aber entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden.
Jetzt Kontakt aufnehmen
Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich direkt engagieren? Kontaktieren Sie uns jetzt, und wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Anliegen zu besprechen.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und gemeinsam Großartiges zu bewirken.